Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Jota und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von Jota schriftlich bestätigt werden. Jota schließt Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ab.

1.2. Mit Erteilung des Auftrages anerkennt der Auftraggeber, dass diese AGB dem Vertragsverhältnis zugrunde gelegt werden. Angebote, welche den gegenständlichen AGB nicht in ihrem vollen Umfang Gültigkeit verleihen bzw. diese AGB nicht zugrunde legen oder ihrerseits auf die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers verweisen, werden nicht angenommen.

1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.

2. Konzept- und Ideenschutz

Hat der potentielle Kunde die Jota vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Jota dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:

  • Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Jota treten der potentielle Kunde und Jota in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
  • Der potentielle Kunde anerkennt, dass Jota bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
  • Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von Jota ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.

3. Leistungsumfang

Erfolgt die Beauftragung von Leistungen mündlich, so werden die auf diese Weise vereinbarten Leistungen von Jota mittels E-Mail schriftlich festgehalten und dem Auftraggeber übermittelt. Der Auftraggeber hat innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Übermittlung das Recht sich zu äußern bzw. Einwände zu erheben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Äußerung bzw. keinen Einwand so gilt das in dem E-Mail festgehaltene, als wirksam vereinbart.

4. Fremdleistungen/ Beauftragung Dritter

4.1. Jota ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

4.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Jota wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.

5. Anspruchsberechtigung

5.1. Nachweise der von Jota erbrachten Leistungen erfolgen in Form von Excel Reports. Das Reporting stellt die Grundlage für die Abrechnung der von Jota erbrachten Dienstleistungen dar.

5.2. Der Auftraggeber hat innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Übermittlung des Reports das Recht, schriftlich Einwände zu erheben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall nachvollziehbar darzulegen, wogegen sich die Einwände richten. Erfolgen innerhalb dieser Frist keine Einwände so gilt der Inhalt des Reports als vom Auftraggeber genehmigt und verrechenbar.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1. Das Entgelt richtet sich nach der Vereinbarung im Vertrag.

6.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug fällig. Es gilt das Datum des Kontoeingangs auf dem Firmenkonto von Jota.

6.3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Jota die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten dreier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 40 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

6.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers kann Jota sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.

6.5. Weiters ist Jota nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

6.6. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Jota für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

6.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Jota aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von Jota schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

7. Legitimität der gelieferten Daten

7.1. Der Auftraggeber garantiert, dass sowohl der Auftrag, als auch das beigestellte Adress- Personenmaterial und sämtliche Daten, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, gegen keinerlei Bestimmungen oder Gesetze verstoßen, sowie die Rechte Dritter nicht verletzen.

7.2. Jota ist zu keiner Prüfung dessen verpflichtet und es erfolgt die Übernahme, Verarbeitung und Verwendung der Daten ungeprüft durch Jota. Die Prüfung der Legitimität hat ausschließlich durch den Auftraggeber zu erfolgen. Dies betrifft auch den Fall, dass eine Selektierung der Daten seitens Jota erfolgt.

7.3. Der Auftraggeber garantiert zu jeder Zeit, dass alle Unternehmen oder Privatpersonen, die von Jota auf Wunsch des Auftraggebers zu kontaktieren sind, sämtliche erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Form, insbesondere gemäß § 107 RTR TKG 2003 erteilt haben.

8. Termine und Fristen

8.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Jota schriftlich zu bestätigen.

8.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Jota aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.

8.3. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Jota berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Gewährleistung

9.1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate ab Lieferung/Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

9.2. Der Auftraggeber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung/Leistung durch Jota, verdeckte Mängel innerhalb von 5 Werktagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.

9.3. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei einer gerechtfertigten Mängelrüge werden die Mängel von Jota in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber Jota alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

10. Haftung

10.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet Jota hinsichtlich aller Ansprüche Dritter die auf dem Auftrag beruhen, Schad- und klaglos zu halten.

10.2. Jota ist insbesondere nicht verpflichtet das Verhalten ihrer Auftraggeber hinsichtlich etwaiger wettbewerbsrechtlicher oder urheberrechtlicher Verstöße oder rechtswidrigen Verhaltens im Geschäftsverkehr zu prüfen. Jota übernimmt daher keine Haftung für etwaige Ansprüche, die daraus entstehen.

10.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, Jota gegenüber eventuellen Verfahrens- und damit verbundenen Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Durchführung seines Auftrages entstehen, Schad- und klaglos zu halten. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen vergleichbaren Folgen, wie Mitteilungen, gem. § 37 MedienG.

11. Haftungsausschluss

11.1. Jota haftet nicht für Störungen aufgrund von Netzwerkproblemen, Providerausfällen, Stromausfällen, technischen Problemen jeglicher Art oder solche die durch höhere Gewalt entstehen. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass Jota zwar umgehend sämtliche Maßnahmen zur Schadensbegrenzung einleiten wird, die Geltendmachung von Ansprüchen des Auftraggebers gegenüber Jota sind in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

11.2. Der Ersatz von entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.

12. Abwerben von Mitarbeiter/innen

Dem Auftraggeber ist es untersagt weder für sich noch für Dritte Dienstnehmer von Jota abzuwerben. Widrigenfalls verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung einer nicht die richterliche Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe des doppelten Auftragswerts des letzten angenommenen Vertrages, mindestens jedoch EUR 12.000. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt Jota vorbehalten. Die Konventionalstrafe wird durch schriftliche Aufforderung durch Jota fällig gestellt und ist binnen 14 Tagen nach Fälligkeit zu bezahlen.

13. Geheimhaltung, Datenschutz

13.1. Alle Vertragspartner verpflichten sich, sämtliche Ihnen aufgrund einer Zusammenarbeit bekanntwerdenden Informationen über den (die) jeweils anderen Vertragspartner, insbesondere deren Berufsgeheimnisse, sowie die Daten der Kunden und Anrufer unbefristet über die Vertragsdauer hinaus, geheim zu halten.

13.2. Eine Weitergabe der Daten an Dritte darf nur erfolgen, wenn die Daten ausschließlich zu diesem Zweck erhoben wurden oder eine Einwilligungserklärung vorliegt. Diese Verpflichtung geht gleichlautend auf alle Mitarbeiter der Vertragspartner auch über die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses hinaus über.

13.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm übergebene Vertragsunterlagen, sonstige Unterlagen, Dokumentationen und Reports während und nach Vertragsbeendigung nicht an Dritte weiterzugeben.

13.4. Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich zu, dass er bis auf Widerruf telefonisch, per E-Mail oder durch sonstige Kommunikationsmethoden zu Werbezwecken kontaktiert werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief widerrufen werden.

14. Sonstige Bestimmungen

14.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und der allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche bezeichnet werden. Wichtige Mitteilungen sind schriftlich per Fax, E-Mail oder eingeschriebenem Brief an Jota zu richten.

14.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger Verweisungsnormen. Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

14.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

14.4. Ausdrücklich festgehalten wird, dass zu keiner Zeit mündliche Nebenabreden bestehen. Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und Jota bedürfen ausdrücklich nur der Schriftform.